Satzung der Vereinigung mittelfränkischer Schülerinnen und Schüler e.V.

§ 1 Name und Sitz des Vereins

a) Der Verein führt den Namen „Vereinigung mittelfränkischer Schülerinnen und Schüler e.V.“ (VMS e.V.)

b) Der Verein hat seinen Sitz in Nürnberg und ist in das Vereinsregister eingetragen.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein versteht sich als eine Initiative der Jugendarbeit.
  2. Er hat die Aufgabe, im Bezirk Mittelfranken die Zusammenarbeit von Schule und Jugendarbeit zu fördern sowie die Interessenvertretung und Mitsprache der Schülerinnen und Schüler bei schulischen und außerschulischen Belangen zu verbessern. Er unterstützt die gewählten Schü ­lervertreterinnen und Schülervertreter sowie Schülerinnen und Schüler, die Schule aktiv mit­gestalten wollen und unterhält Kontakte zu den im schulischen bzw. schulpolitischen Bereich und in der Jugendarbeit Tätigen.
  3. Er vertritt die jugend- und bildungspolitischen Interessen seiner Mitglieder und versucht durch Treffen, Tagungen, Seminare und Freizeiten Jugendliche von verschiedenen Schularten zu ­sammenzubringen, um sie für SchülerInnen- und Jugendarbeit zu interessieren und zum Engage­ment und gemeinsamen Eintreten für ihre Be­lange zu motivieren.
  4. Der Verein führt die ihm zur Erreichung und Umsetzung der Vereinszwecke geeignet erschei ­nenden Maßnahmen durch; er ist überparteilich, unabhängig und konfessionell nicht gebunden.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr beginnt am 1. September und endet am 31. August des folgenden Kalenderjah ­res.

§ 5 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede Schülerin und jeder Schüler einer mittelfränkischen Schule werden.
  2. Förderndes Mitglied kann jede Person werden. Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung und können nicht in den Vorstand gewählt werden. Rede- und An ­tragsrecht bleiben unberührt.
  3. Über den schriftlichen Mitgliedsantrag entschei ­det der Vorstand. Die Mitgliedschaft wird durch Eintragung in das Vereinsbuch erworben.
  4. Die Mitgliedschaft endet

1) durch schriftliche, an den Verein gerichtete Austrittserklärung zum Ende eines Ge ­schäftsjahres

2) durch Ausschluß des Mitglieds aus dem Verein

3) mit dem Tod des Mitglieds

  1. Nach Ausscheiden aus der Schule erwirbt das Mitglied automatisch die Fördermitgliedschaft.
  2. Ein Mitglied, das in erheblichem Maße gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Aus ­schluß wird dem betroffenen Mitglied Gelegen­heit gegeben, sich persönlich oder schriftlich zu äußern.

§ 6 Organe

Die Organe des Vereins sind

  1. der Vorstand
  2. der erweiterte Vorstand
  3. die Mitgliederversammlung
  4. die Ausschüsse und Regionalgruppen

Sie geben sich jeweils eine Geschäftsordnung und führen über ihre Sitzungen Protokoll, das von dem Sitzungsleiter / der Sitzungsleiterin und dem Protokollführer / der Protokollführerin zu unter ­zeichnen ist.

§ 7 Der Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus drei gleichberechtigten Vorsitzenden. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.
  2. Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Mitglie ­derversammlung gebunden. Er legt über seine Tätigkeit der Mitgliederversammlung Rechen­schaft ab.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederver ­sammlung aus deren Mitte für die Dauer eines Jahres gewählt. Er bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während einer Amtsperiode aus, so wählt die Mitgliederversammlung ein Ersatzmit­glied für den Rest der Amtsdauer ausgeschie­denen Vorstandsmitgliedes.
  4. Die Mitglieder des Vorstands werden einzeln in schriftlicher und geheimer Wahl gewählt. Ge ­wählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgege­benen gültigen Stimmen erhält. Wird die Mehr­heit im ersten Wahlgang nicht erreicht, so findet eine Stichwahl unter den beiden Bewerbern / Bewerberinnen mit den höchsten Stimmenzahlen statt. Bei Stimmengleichheit in der Stichwahl entscheidet das Los.

§ 8 Der erweiterte Vorstand

  1. Der erweiterte Vorstand besteht aus den Vor ­standsmitgliedern und einem/einer Delegierten der Ausschüsse und Regionalgruppen. Ein Stimmrecht setzt die Vereinsmitgliedschaft vor­aus. Der Vorstand beruft den erweiterten Vor­stand auf Antrag von mehr als der Hälfte seiner Mitglieder und/oder bei Bedarf ein. Alle Mit­glieder können ohne Stimmrecht an den Sitzun­gen des erweiterten Vorstandes teilnehmen.
  2. Der erweiterte Vorstand entscheidet mit absolu ­ter Mehrheit über alle wichtigen Vereinsan­gele­genheiten zwischen den Mitgliederversamm­lungen.
  3. Der erweiterte Vorstand ist beschlußfähig, wenn zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend sind.

§ 9 Ausschüsse und Regionalgruppen

  1. Ausschüsse und Regionalgruppen bereiten die Willensbildung für die Mitgliederversamm ­lungen vor und dienen zur regionalen Verwirk­lichung der Vereinsziele gemäß § 2. Sie sind ideell und finanziell unabhängig, arbeiten nach demokratischen Grundsätzen und legen Arbeits­schwerpunkte fest.
  2. Jeder Ausschuß und jede Regionalgruppe wählt sich einen Vorsitzenden / eine Vorsitzende.

§ 10 Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist oberstes Vereins ­organ.
  2. Der Vorstand richtet mindestens einmal pro Geschäftsjahr eine Mitgliederversammlung aus. Die Mitglieder sind mindestens zwei Wochen vorher schriftlich unter Bekanntgabe der Tages ­ordnung einzuladen.
  3. Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitglieder ­versammlung einzuberufen, wenn das Ver­einsinteresse dies erfordert oder mindestens ein Fünftel der Mitglieder die Einberufung schrift­lich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordert.
  4. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens ein Zehntel der Mitglieder und ein Vorstandsmitglied anwesend sind.
  5. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Wahl des Vorstandes
  2. Absetzung des Vorstandes mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder durch ein

konstruktives Mißtrauensvotum

3)    Entlastung des Vorstandes

4) Beschlußfassung über den Haushalts ­plan

  1. Beschlußfassung über Arbeitsschwer ­punkte und Jahresplanung
  2. Festsetzung der Höhe der Mitglieder ­beiträge

7) Beschlüsse über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung

8) Beschlüsse über den Ausschluß von Mitgliedern

9) Einsetzung und Auflösung von Aus ­schüssen

  1. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  2. Beschlüsse über Satzungsänderungen sowie über die Auflösung des Vereins und den Ausschluß von Mitgliedern bedürfen einer Zweidrittel ­mehrheit.

§ 11 Geschäftsführer

Die Mitgliederversammlung kann zur Erledigung der laufenden Vereinsgeschäfte oder einzelner Angelegenheiten einen oder mehrere Geschäftsfüh ­rer berufen.

§ 12 Rechnungsprüfung

Mindestens einmal im Jahr findet eine Rechnungs ­prüfung durch einen von der Mitgliederversamm­lung gewählten Rechnungs­prüfer statt.

Der Rechnungsprüfer erstattet der Mitglieder ­versammlung Bericht.

§ 13 Auflösung des Vereins und An ­fall von Vereinsvermögen

Bei Aufhebung oder Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins nach Beschluß der Mitglie ­derversammlung an eine andere gemeinnützige Körperschaft mit ähnlichen Zielen, die es aus­schließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Die Ausführung des Beschlusses der Mitgliederversammlung darf erst nach Zustimmung des zuständigen Finanzamtes erfolgen.

§ 14 Inkrafttreten und Gültigkeits ­dauer dieser Satzung

Diese Satzung wurde am 13.03.1994 errichtet und zuletzt geändert durch die Mitgliederversamm ­lung am 28.09.1997. Sie tritt an dem auf die letzte Änderung folgenden Kalendertag in Kraft und gilt solange keine Ände­rungen beschlossen werden.